Satzung
Vereinigung Gartenbauschule Berlin e. V.
Satzung der Vereinigung Gartenbauschule Berlin e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein trägt den Namen Vereinigung Gartenbauschule Berlin e. V.
2. Der Sitz der Vereinigung ist Berlin.
3. Die Vereinigung dient dem Zusammenschluß von Absolventen der Fachschule für Gartenbau in Berlin und ihrer Lehrer zum Zwecke der Förderung des Berufsstandes und der beruflichen Bildung besonders seines Nachwuchses vor allem durch
- die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- die Durchführung von Fachexkursionen
- die Werbung für die Fachschule für Gartenbau
- die Förderung Studierender in ihrer Ausbildung.
4. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
6. Die Vereinigung ist unter der Reg.Nr. 95 VR 2514 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Vereinigung können angehören:
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) Jungmitglieder.
2. Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied sollen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Fachschule für Gartenbau in Berlin, bzw. auf Vorstandsbeschluß auch andere interessierte Fachschulabsolventen,
c) Zahlung des Aufnahmebeitrages und des ersten Jahresbeitrages.
3. Als förderndes Mitglied können Persönlichkeiten des gärtnerischen Berufsstandes sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich der Vereinigung Gartenbauschule verbunden fühlen, aufgenommen werden.
4. Als Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten des Berufsstandes und des öffentlichen Lebens berufen werden.
5. Jungmitglieder können die Studierenden der Fachschule für Gartenbau in Berlin werden.
6. Über die Aufnahme der Mitglieder zu 2., 3. und 5. entscheidet der Vorstand, die Berufung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2. Die Mitgliedschaft kann nur durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Vereinigung.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinigung, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
4. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber zu erfüllen.
5. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber der Vereinigung nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 4 Organe Organe der Vereinigung sind:
1. Der Vorstand,
2. die Arbeitsausschüsse,
3. die Mitgliederversammlung.
Die Organe der Vereinigung arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus vereinseigenen Mitteln. Notwendige Auslagen werden nur gegen Vorlage der Belege erstattet. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen o. ä. begünstigt werden.
§ 5 Ehrenvorsitzender
1. Auf Vorschlag des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ehrenvorsitzender zu wählen. Er wird auf Lebenszeit gewählt. Die Möglichkeit des Ausscheidens auf eigenen Wunsch ist gegeben. Der Ehrenvorsitzende muß seinen Wohnsitz in Berlin haben. 2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind dem Ehrenvorsitzenden baldmöglichst vorzulegen. Er hat ein aufschiebendes Vetorecht; macht er davon Gebrauch, so ist die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und der Gegenstand im Vorstand erneut zu beraten. Bleibt hiernach der Beschluß unverändert, kann der Ehrenvorsitzende die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 6 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, und zwar
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.
Gesetzliche Vertreter der Vereinigung sind der Vorsitzende und sein Vertreter. Sie sind gesamthandlungsberechtigt. Der Vorstand kann bei Bedarf um Beisitzer erweitert werden, die durch den Vorstand berufen werden. Die Einstellung eines Geschäftsführers und die Einrichtung eines Büros durch den Vorstand bleiben vorbehalten. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl ist dasjenige Verfahren zulässig, nachdem diejenigen vier Kandidaten zu Vorstandsmitgliedern gewählt sind, die die relativ meisten Stimmen einer Liste erhalten haben.
Die vier gewählten Vorstandsmitglieder legen ihre Ämter untereinander fest und geben dies unmittelbar im Anschluß an den Wahlvorgang der Mitgliederversammlung bekannt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
§ 7 Arbeitsausschüsse
Aus dem Kreis der Mitglieder können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Die Zuweisung der Arbeitsgebiete erfolgt durch den Vorstand. Über ihre Tätigkeit berichten die Arbeitsausschüsse dem Vorstand auf Anforderung.
§ 8 Mitgliederversammlung Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher durch einfachen Brief und durch Aushang am Schwarzen Brett der Vereinigung in der gartenbaulichen Fachschule in Berlin einberufen. Gäste sind zur Mitgliederversammlung zugelassen; sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist,
4. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
5. Wahl des Ehrenvorsitzenden bei Beendigung der Amtszeit,
6. Wahl der Ehrenmitglieder,
7. Wahl der Arbeitsausschüsse,
8. Satzungsänderungen. Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Bücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Abstimmungen
1. Abstimmungsberechtigt sind die Ehrenmitglieder, ordentlichen und fördernden Mitglieder.
2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen oder in geheimer Wahl, wenn mindestens ein Mitglied diese beantragt. Wahlvorschläge sind schriftlich oder mündlich bis zum Beginn der Wahl bekanntzugeben. Schriftliche Wahlvorschläge müssen als solche gekennzeichnet der Versammlung verschlossen vorliegen und gelten als abgegebene Stimme, sofern das betreffende Mitglied nicht anwesend ist.
3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit wirksam.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
§ 11 Schiedsgericht
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinigung in beruflichen Angelegenheiten soll ein Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreise der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt.
§ 12 Landesgruppen
Die Bildung von Landesgruppen ist abhängig von der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderungen Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 14 Auflösung Die Auflösung der Vereinigung ist nur möglich, wenn 50 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand zwei Wochen vor der Hauptversammlung eingebracht haben und wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung diesem Antrag zustimmen. Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann gefaßt werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
§ 15 Haftung
Die Vereinigung haftet nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Das bei der Auflösung der Vereinigung vorhandene Vereinsvermögen ist nach Regulierung aller Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Fachschule für Gartenbau in Berlin für berufsfördernde Zwecke zuzuführen, jedoch dürfen Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des verbleibenden Vermögens erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand der Vereinigung ist stets das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
Diese neugefaßte Satzung wurde beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Vereinigung Gartenbauschule Berlin e. V. am 14. September 1989.
Informell:
1. Vorsitzender: Thomas Lamp
2. Stellvertreter des Vorsitzenden: Anneliese Axnick
3. Schatzmeister: Petra Euteneuer
4. Schriftführerin: Kathi Jolitz